Praxis für ZahnMedizin |
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Tulus & Tulus | |||||||||
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Urteile.doc |
Eine unvollständige Wurzelkanalfüllung, die im vorliegenden
Fall vom behandelnden
Zahnarzt nicht bestritten wurde, stellt einen Behandlungsfehler dar.
Das Urteil definiert nicht, was unter einer vollständigen WKF zu
verstehen ist.
AZ: LG Frankfurt/M. 2 / 15 O 512/88 vom 31.5.1990
Die Überweisung einer Patientin zur WSR eines schmerzenden Zahnes
ohne den
Versuch einer orthograden Wurzelkanalbehandlung ist fehlerhaft. Die WSR
stellt in
diesem Fall einen rechtswidrigen Eingriff in die körperliche Integrität
der Patientin
dar, weil sie nicht medizinisch indiziert war und die Patientin nicht
zutreffend über die
Möglichkeit und Notwendigkeit einer orthograden WKB aufgeklärt
worden sei, so
dass es an einer wirksamen Einwilligung ihrerseits fehlte.
Der überweisende Zahnarzt ist hierfür auch dann verantwortlich,
wenn der
Kieferchirurg den nicht indizierten Eingriff durchführt. („Der
pflichtwidrige
Verursachungsanteil wirkt fort“, „ein möglicherweise
gegebenes weiteres
Fehlverhalten eines anderen Arztes … vermag den in Gang gesetzten
Kausalverlauf
nicht zu unterbrechen“).
Die mangelhafte Durchführung der WSR ist dem überweisenden Zahnarzt
nicht zur
Last zu legen.
AZ: AG Hamburg-Altona 319b C 348/93
Das Unterlassen regelmäßiger Vitalitätsprüfungen
nach Dentalem
Trauma, um bei Bedarf frühzeitig eine Wurzelkanalbehandlung durchführen
zu
können, ist fehlerhaft.
Der beklagte Zahnarzt hat auch für den Behandlungsfehler des nachfolgenden
Zahnarztes einzustehen, der die Extraktion vornahm, obwohl sie nicht indiziert
war.
Auch eine Überkronung der traumatisierten Zähne bereits 3 Tage
nach dem Unfall
wurde als Behandlungsfehler, wenn auch nicht kausal für den späteren
Zahnverlust,
gewertet.
AZ: LG Landshut 2. O. 1227/88
Die Umkehr der Beweispflicht in Prozessen um Schadenersatzansprüche
von
Patienten gegenüber Zahnärzten bedeutet, dass bei einem erwiesenen
groben
Behandlungsfehler der (Zahn-)Arzt nachweisen muss, dass dieser
Behandlungsfehler nicht die Ursache für den Gesundheitsschaden des
Patienten
gewesen ist. Gelingt dies nicht, ist er zur Leistung von Schadensersatz
und
Schmerzensgeld verpflichtet. Selbst wenn es eher unwahrscheinlich ist,
dass der
Behandlungsfehler die Beschwerden verursacht hat, bleibt der Mediziner
in der
Beweispflicht. Es reiche bereits aus, dass der Behandlungsfehler hierzu
„geeignet“
sei.
AZ: BGH VI ZR 34/03 vom 27.4.2004
Quelle: Zahnärztliche Nachrichten Niedersachsen 5/05
„Grundsätzlich hat der erstbehandelnde Arzt für alle Schadensfolgen
aufzukommen
Schmerzen, die mit dem von ihm zu verantwortenden schlechten Zustand des
Patienten in adäquatem Kausalzusammenhang stehen, also insbesondere
auch mit
der von ihm veranlassten Belastung des Patienten mit einer Nachbehandlung
und
der mit dieser verbundenen Gefahr von Fehlern des nachbehandelnden Arztes.
Diese Haftung ist jedoch dadurch begrenzt, wenn es um die Behandlung einer
Krankheit geht, die mit dem Anlass für die Erstbehandlung in keinem
inneren
Zusammenhang steht oder der die Zweitschädigung herbeiführende
Arzt in
außergewöhnlich hohem Maße die an ein gewissenhaftes
ärztliches Verhalten zu
stellenden Anforderungen außer Acht gelassen und derart gegen alle
ärztlichen
Regeln und Erfahrungen verstoßen hat“.
AZ: LG Landshut 2. O. 1227/88
BGH in NJW 1989, S. 767-8.
Eine Perforation der Wurzel bei der Präparation eines Stiftbettes
(im vorliegenden Fall mit ca. 40° Abweichung vom Wurzelkanal) stellt
einen Behandlungsfehler dar.
Auch die fehlende Aufklärung über die Risiken einer Stiftversorgung
und das Unterlassen einer Röntgenaufnahme nach der Insertion des
Stiftes stellen Behandlungsfehler dar.
AZ: AG Bonn 12 C 108/88 v. 6.4.1989
Die unterlassene Aufklärung über die Risiken einer Stiftversorgung
(Perforation, Wurzelfraktur) stellt einen Behandlungsfehler dar.
AZ: AG Bonn 12 C 108/88 v. 6.4.1989
Aufgrund der Häufigkeit einer Instrumentenfraktur ist über ein
diesbezügliches Behandlungsrisiko sowie über das Risiko von
Perforationen und Überfüllung während einer Wurzelkanalbehandlung
aufzuklären.
AZ: AG Kirchhain 7 C 638/97 vom 15.10.1998
Das Überpressen von Wurzelkanalfüllungsmaterial und die Schädigung
des N. mandibularis sind als Behandlungsfehler zu werten, wenn zuvor keine
exakte Festlegung der endodontischen Arbeitslänge mittels einer Röntgenmessaufnahme
vorgenommen wurde.
Auch der Verzicht auf eine Röntgenkontrollaufnahme nach der Wurzelkanalfüllung
ist fehlerhaft.
AZ: OLG Oldenburg 5 U 118/99 vom 1.2.2000
Eine Wurzelspitzenresektion an Zahn 35 während einer vom Patienten
gewünschten Behandlung der Oberkieferzähne in Intubationsnarkose
ist rechtswidrig, wenn der Patient nicht vor der OP in den Eingriff eingewilligt
hat.
Verweigert ein Patient die Einwilligung in einen vorgeschlagenen ärztlichen
Eingriff, so ist der Arzt daran gebunden, auch wenn die Entscheidung des
Patienten für unvernünftig gehalten wird. Ein Eingriff entgegen
des Patientenwunsches ist somit auch dann rechtswidrig, wenn er medizinisch
indiziert war und entsprechend den Regeln der ärztlichen Kunst ausgeführt
wurde.
AZ: LG Aachen 4 O 147/88 vom 14.2.1990
Das Unterlassen einer notwendigen endodontischen Versorgung vor der prothetischen
Versorgung ist fehlerhaft
AZ: OLG Köln 5 U 305/94 vom 22.5.1995
Das Unterlassen der Revision einer insuffizienten Wurzelkanalbehandlung
vor einer prothetischen Versorgung ist fehlerhaft
AZ: AG Nagold 3 C 656/97 vom 25.10.1999
Der Verzicht auf die Bestimmung der endodontischen Arbeitslänge
durch eine Röntgenmessaufnahme sowie der Verzicht auf eine Röntgenkontrollaufnahme
nach Abschluss der Wurzelkanalbehandlung sind als fehlerhaft zu bewerten.
AZ: OLG Oldenburg 5 U 118/99 vom 1.2.2000
Aus dem Abbruch eines Wurzelkanalinstrumentes ist nicht automatisch auf
einen Behandlungsfehler zu schließen. Aufgrund der Häufigkeit
dieses Zwischenfalles ist über ein diesbezügliches Behandlungsrisiko
sowie über das Risiko von Perforationen und Überfüllung
aufzuklären.
AZ: AG Kirchhain 7 C 638/97 vom 15.10.1998